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Wenn man in einer Ladung von Polizei oder Staatsanwaltschaft aufgefordert wird, zu einem Vernehmungstermin zu erscheinen, sollte man sofort einen Rechtsanwalt und Verteidiger für die Verteidigung aufsuchen. Zu Gunsten des Beschuldigten besteht ein Schweigerecht. Mit der ersten Aussage bei der Polizei macht man leicht mehr kaputt als man rettet. Auch wenn die Aussage vor Gericht nicht verwendet werden kann, hat das Gericht die Möglichkeit, immer noch die Polizisten als "Zeugen von Hörensagen" vernehmen und so einen Teil der Aussage in den Prozess einfließen lassen.
Die Verteidigung in einem Strafprozess beginnt nicht erst im Gerichtssaal. Bereits im so genannten Vorverfahren können die Weichen für ein erfolgreiches Prozessende, also einen Freispruch bzw. eine Einstellung, gestellt werden. Hier kommt es darauf an, was der Beschuldigte gegenüber der Strafverfolgungsbehörde (Polizei /Staatsanwaltschaft) aussagt. Es ist anzuraten, zunächst einmal im Rahmen der ersten Vernehmung vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Erst nachdem der Anwalt die Ermittlungsakte eingesehen hat, kann gemeinsam über das weitere Vorgehen entschieden werden.
Wie hoch die Anwaltskosten in einem Strafverfahren werden, kann man pauschal nicht beantworten. Dieses ist im ganz wesentlichen Teil davon abhängig, wie umfangreich der Vorwurf und das zu sichtende Aktenmaterial ist, ob der Beschuldigte auf freiem Fuß ist oder ob er sich in Untersuchungshaft befindet, wie viele Zeugen möglicherweise zu vernehmen sind und den beim Anwalt anfallenden Zeitaufwand. Bei kleineren Strafverfahren, bei denen der Arbeitsaufwand zu überblicken ist, wird der Anwalt i.d.R. nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung abrechnen.
Es gibt die Möglichkeit, dass die für die Beauftragung des Anwalts angefallenen Kosten vom Staat erstattet werden. Dieses ist jedoch nur dann der Fall, wenn am Ende der Hauptverhandlung ein Freispruch für den Angeklagten erfolgt. In diesem Falle hat die Staatskasse die üblichen Kosten gemäß der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zu tragen. Sofern zwischen dem Mandanten und dem Verteidiger ein Gebührenhonorar vereinbart worden ist, welches über den gesetzlichen Gebührensatz hinausgeht, werden die zu erstattenden Kosten hierauf angerechnet. Ist der zu erstattende Betrag geringer als das vereinbarte Honorar, muss der Mandant einen Teil der Kosten selbst tragen.
Sofern ein Beschuldigter im Rahmen des Ermittlungsverfahrens in Untersuchungshaft genommen worden ist, muss ihm geraten werden, schnellstmöglich einen Verteidiger seines Vertrauens zu bestellen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die hierdurch begründeten erheblichen Eingriffe in die persönliche Freiheit so gering wie möglich gehalten werden und die Rechte des Beschuldigten geschützt werden.
Die Anordnung der Untersuchungshaft gemäß § 112 Abs. 2 StPO ist nur unter den dort genannten Voraussetzungen möglich. Es bedarf somit spezieller Haftgründe. Diese liegen vor, wenn
Ebenfalls besteht die Möglichkeit der Anordnung der Untersuchungshaft, sofern in den dort genannten Fällen eine Wiederholungsgefahr besteht.
Dieses ist regelmäßig der Fall, wenn der dringende Verdacht besteht, dass Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung begangen worden sind, oder wiederholt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat begangen wurde. Zu diesen Straftaten zählen u. a. auch die schweren Fälle der Körperverletzung, des fortgesetzten Betruges und auch Einbruchdiebstahl in besonders schwerem Fall, u.a.
Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Richters angeordnet. Der Beschuldigte hat jederzeit die Möglichkeit, durch den Verteidiger eine Haftprüfung zu beantragen. Über den Haftprüfungsantrag hat sodann das entsprechende Gericht zu entscheiden. Gegen die Entscheidung des Gerichtes kann Beschwerde eingelegt werden. So besteht die Möglichkeit, dass die Haftgründe erneut geprüft werden und möglicherweise der Haftbefehl aufgehoben wird.
Gem. § 117 Abs. 5 StPO findet die Haftprüfung auf jeden Fall statt, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate gedauert hat. Die Dauer der Untersuchungshaft ist darüber hinaus dem Gesetz nach begrenzt. Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen der selben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrecht erhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlung oder ein anderer wichtiger Grund das Anklage noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.
Somit wird in der Regel die Untersuchungshaft auf sechs Monate begrenzt sein. Sofern die Dauer darüber hinausgeht, hat das Oberlandesgericht die Rechtmäßigkeit der Fortdauer zu prüfen.
Grundsätzlich hat jeder Beschuldigte das Recht sich durch einen Verteidiger seiner Wahl vertreten zu lassen. Sofern er einen Verteidiger mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt, fallen die normalen Gebühren an. Es steht dem Beschuldigten frei, sich in vielen Strafverfahren, insbesondere denen vor den Amtsgerichten mit geringer Strafandrohung (bis zu zwei Jahren Haft), selbst zu verteidigen.
Bei Verbrechen sieht das Gesetz vor, dass der Beschuldigte (Angeklagte) einen Verteidiger braucht, damit der Grundsatz des fairen Verfahrens gewährleistet bleibt.
Gemäß § 140 Abs. 1 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig wenn:
In diesen Fällen kann der vorsitzende Richter auf Antrag oder von Amts wegen einen "Pflichtverteidiger" auswählen und dem Angeklagten zur Seite stellen. Hierbei kann es sich auch um den ursprünglich gewählten Wahlverteidiger handeln. In diesem Fall muss der Wahlverteidiger allerdings sein Wahlmandat niederlegen und sich ausschließlich als Pflichtverteidiger bestellen lassen. Die Kosten des Pflichtverteidigers werden zunächst von der Staatskasse getragen.
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Zuletzt geändert: Mittwoch, 28. November 2007